Teil 2: Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Berufsausübungsgesellschaften (2,5 FAO-Stunden)
Informationen:
- Seminarnummer:
- 251118_2-S-FA
- Referent(en):
- Bertin Chab
- Ort/Anschrift:
- Online
- Kategorien:
- Anwaltsseminare, Berufsrecht, Online, Seminare
- Geeignet für Fachanwalt:
- Versicherungsrecht - 2,5 Std.
- Termine:
-
18.11.2025 13:30 Uhr – 16:15 Uhr - Seminartermin:
- Seminartermine exportieren (.ics)
- Preis:
- 125,00 € zzgl. 19% USt. (gesamt 148,75 €)
Beschreibung
Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft "Versicherungsrecht" (2,5 FO-Stunden) als Pflichtfortbildung im anwaltlichen Berufsrecht
Seminarinhalt:
Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie für die Berufsausübungsgesellschaften (13:30 Uhr -16:15 Uhr)
1. Trennungsprinzip und möglicher Direktanspruch
2. Verstoßprinzip
3. Umfang des Versicherungsschutzes
a. Versicherte und nicht versicherte Tätigkeiten, Nebentätigkeiten und Ämter
b. Vermögensschaden versus Personen- und Sachschaden
c. Versicherungsschutz der Höhe nach: Versicherungssummen/Maximierungen/Serienschäden
d. Freistellung und Abwehr
4. Versicherungsschutz in der Berufsausübungsgesellschaft
5. Praktische Abwicklung von Versicherungsfällen
Fortbildung gem. § 43f BRAO – 2,5 Zeitstunden sowie 2,5 FAO Stunden „Versicherungsrecht“
Dozent: Bertin Chab , Leitender Justiziar Allianz Versicherungs AG
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ONLINE-Fortbildung:
Als Online-TeilnehmerIn benötigen Sie nur einen PC, Tablet, etc. mit Micro – und Kamerafunktion (nicht zwingend) sowie eine stabile Internetverbindung.
Sie erhalten zwei Tage vor Seminarbeginn weitere Informationen und einen Zugangslink, mit dem Sie sich dann direkt über Ihren Browser in das Seminar einloggen können. Wir führen unsere Online-Veranstaltungen über ZOOM durch.
Während des Seminars können Sie mit dem Referenten und Teilnehmern über einen Chat oder auch aktiv durch Zuschaltung in Kontakt treten und Fragen stellen.
Das Online-Seminar berechtigt wie unsere Präsenzseminare zum Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO.